Alterslimiten

Oberstes Ziel der Ikea Stiftung Schweiz ist die Förderung junger Talente. Deshalb setzt sie für Gesuche folgende Alterslimiten:

  • Stipendien: Das Gesuch muss VOR Ihrem 29. Geburtstag eingereicht werden
  • Projekt- oder Werkbeiträge/Praktikum am Hauptsitz von IKEA: abgeschlossenes 32. Lebensjahr
  • Bei Veranstaltungen: Die Veranstaltung muss sich explizit an Teilnehmer/-innen richten, die in Ausbildung sind (oder ebenjenen eine Plattform bieten).

Schweizbezug

Die Ikea Stiftung Schweiz berücksichtigt nur Gesuche, deren Urheber in der Schweiz Wohnsitz haben oder einen engen Bezug zur Schweiz nachweisen können. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn die bisherige Ausbildung über weite Strecken in der Schweiz absolviert wurde oder der bisherige Lebensmittelpunkt in der Schweiz war.

Richtlinien

Laden Sie hier die Richtlinien zu unserer Tätigkeit herunter. Im PDF sind alle relevanten Informationen zu den unterstützten Bereichen sowie die Ausschlusskriterien für Gesuche enthalten. Die Richtlinien sind bindend. Richtlinien

Gesuch stellen

  1. Lesen Sie bitte unsere Richtlinien: Gesuche, die diesen nicht entsprechen, können vom Stiftungsrat nicht behandelt werden.
  2. Füllen Sie dieses Gesuchsformular aus: Gesuchsformular
  3. Stellen Sie Ihr Gesuch als PDF gemäss Punkt 6 im Gesuchsformular zusammen. Dieses PDF darf nicht mehr als 20 Seiten umfangen.
  4. Senden Sie uns das Gesuchsformular gemeinsam mit dem Gesuchs-PDF (per Mail an info@ikea-stiftung.ch).

Eingabetermine

Gesuche sind per 1. April, 1. August oder 1. Dezember einzureichen. Die Stiftungsratssitzungen finden jeweils am Ende des darauffolgenden Monats statt.

Dokumentation

Die Ikea Stiftung Schweiz informiert über ihre Aktivitäten und Leistungen und publiziert auf der eigenen Webseite Bilder, Pläne und kurze Texte über die von ihr mitfinanzierten Stipendien, Projekte oder Veranstaltungen. Antragsteller/-innen nehmen davon Kenntnis. In bestimmten Fällen sieht die Ikea Stiftung Schweiz aufgrund des Kopierschutzes, des Innovationsgrades und der Urheberrechte von einer Publikation ab.

Schlussbericht

Der Stiftungsrat oder der Geschäftsführer entscheiden fallweise, ob von den Stipendiantinnen und Stipendianten, den verantwortlichen Personen bei Projekt- und Werkbeiträgen oder mitfinanzierten Veranstaltungen ein Schlussbericht eingereicht werden muss. Dieser Schlussbericht dient der Evaluation der eingesetzten Beiträge und wird nicht veröffentlicht.